Zählen Kapitalerträge zum zu versteuernden Einkommen?
Kapitalerträge sind ein wichtiger Bestandteil des zu versteuernden Einkommens. Viele Menschen sind sich nicht bewusst, dass Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden ebenfalls zum Gesamteinkommen zählen und somit auch die Höhe des zu versteuernden Einkommens beeinflussen. In diesem Artikel erfährst du, wie Kapitalerträge das steuerliche Einkommen beeinflussen und welche Rolle die Steuererklärung dabei spielt.
Kapitalerträge zählen zum zu versteuernden Einkommen
Kapitalerträge, wie Zinsen oder Dividenden, zählen zum zu versteuernden Einkommen. Das bedeutet, dass diese Einnahmen dein Gesamteinkommen erhöhen und somit die Höhe des zu versteuernden Einkommens beeinflussen können. Für viele Steuerpflichtige ist es wichtig zu verstehen, wie sich diese Erträge auf die Steuerlast auswirken können.
Abgeltungssteuer: Kapitalerträge müssen nicht in die Steuererklärung
In Deutschland unterliegen Kapitalerträge normalerweise der Abgeltungssteuer. Diese Steuer wird direkt von der Bank abgeführt, sodass die Kapitalerträge für die meisten Steuerpflichtigen als bereits “abgegolten“ gelten. Das bedeutet, dass Kapitalerträge in der Regel nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen. Dies vereinfacht das Verfahren für viele Menschen und spart Verwaltungsaufwand.
Kapitalerträge und der Einkommensteuerbescheid
Bei der Festsetzung des zu versteuernden Einkommens wird in der Regel der Einkommensteuerbescheid als Nachweis verwendet. Da Kapitalerträge, die bereits der Abgeltungssteuer unterliegen, nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen, tauchen sie auch nicht im Einkommensteuerbescheid auf. Das bedeutet, dass Kapitalerträge, wenn sie nicht explizit angegeben werden, bei der Berechnung des steuerlichen Einkommens unberücksichtigt bleiben können.
Die Grauzone: Verfahrensanweisung der Behörden
Interessanterweise sind die zuständigen Ämter sich darüber bewusst, dass Kapitalerträge im Einkommensteuerbescheid nicht auftauchen müssen. Aus diesem Grund gibt es eine Verfahrensanweisung (BEEG-Richtlinie des BMFSFJ, Ziff. 1.8), nicht näher nachzuforschen, ob jemand Kapitalerträge erzielt hat. Der Hintergrund ist, dass die Prüfung von Kapitalerträgen oft aufwendig und schwer durchzuführen ist, insbesondere wenn diese bereits durch die Abgeltungssteuer als erledigt gelten.
Das heißt, wer seine abgegoltenen Kapitalerträge nicht aktiv in der Steuererklärung angibt, kann diese oft vor den Augen der Behörden verbergen. Wenn es jedoch herauskommt, muss das Elterngeld möglicherweise nachgezahlt werden.
Fazit: Was bedeutet das für Steuerpflichtige?
Zusammengefasst bedeutet dies, dass Kapitalerträge durchaus für die Berechnung des zu versteuernden Einkommens relevant sind. Allerdings sind sie oft nicht im Einkommensteuerbescheid aufgeführt, was dazu führen kann, dass sie bei der Berechnung des steuerlichen Einkommens nicht berücksichtigt werden. Diese Grauzone können manche Steuerpflichtige für sich nutzen, um das offiziell ausgewiesene Einkommen zu verringern – auch wenn dies nicht unbedingt den gesetzlichen Vorgaben entspricht.