Wie Sie abschätzen können, ob Sie die Einkommensgrenze für das Elterngeld unterschreiten

Das Elterngeld ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für Eltern in Deutschland. Doch nicht jeder hat Anspruch darauf. Eine zentrale Voraussetzung ist, dass das zu versteuernde Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie abschätzen können, ob Sie unter dieser Grenze liegen und somit Anspruch auf Elterngeld haben. Wir erklären, welche Abzüge vom Bruttoeinkommen möglich sind und wie Sie Ihr maximales Bruttoeinkommen ermitteln können.

Die Einkommensgrenze für das Elterngeld

Seit dem 1. Januar 2024 gilt in Deutschland eine neue Einkommensgrenze für den Bezug von Elterngeld:

  • Alleinerziehende und Paare: bis zu 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen

Hinweis: Bitte überprüfen Sie die aktuellen gesetzlichen Regelungen, da sich diese ändern können.

Das zu versteuernde Einkommen verstehen

Das zu versteuernde Einkommen ist nicht gleichzusetzen mit Ihrem Bruttojahreseinkommen. Es handelt sich um das Einkommen, das nach Abzug bestimmter steuerlicher Abzüge verbleibt. Diese Abzüge können das zu versteuernde Einkommen erheblich reduzieren und somit Einfluss darauf haben, ob Sie die Einkommensgrenze für das Elterngeld unterschreiten.

Wichtige Abzüge vom Bruttoeinkommen

Hier sind einige der gängigsten Abzugsposten, die Ihr zu versteuerndes Einkommen reduzieren:

Abzugsposten Beschreibung Betrag
Werbungskosten Pauschale für berufsbedingte Ausgaben 1.230 € (Pauschale, kein Höchstbetrag)
Sonderausgaben    
- Altersvorsorgeaufwendungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Max. 27.565 € pro Person (für 2024), 55.132 € für Paare
- Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Max. 9.811,80 € (geschätzt, abhängig vom Einkommen)
- Kinderbetreuungskosten Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren Max. 6.000 € pro Kind (2/3 absetzbar, also max. 4.000 €)
Kinderfreibetrag Steuerfreibetrag für Kinder 4.656 € pro Kind und Elternteil, 9.312 € für Paare (für 2024)
Spenden Spenden an gemeinnützige Organisationen Bis zu 20 % des jährlichen Einkommens

Die Beträge können je nach Jahr und gesetzlicher Anpassung variieren. Bitte informieren Sie sich über die aktuellen Werte.

Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Abschätzung

1. Ermitteln Sie Ihr Bruttojahreseinkommen

Addieren Sie alle Einkünfte, die Sie im Jahr erzielen, einschließlich Gehälter, Boni und sonstiger Einnahmen.

Beispiel:

  • Gehalt Person A: 90.000 €
  • Gehalt Person B: 80.000 €
  • Gesamtes Bruttoeinkommen: 170.000 €

2. Berechnen Sie die Abzüge

Ziehen Sie die relevanten Abzugsposten von Ihrem Bruttoeinkommen ab.

a) Werbungskosten

Die Werbungskostenpauschale beträgt 1.230 € pro Person.

  • Person A: 1.230 €
  • Person B: 1.230 €
  • Gesamt: 2.460 €

b) Altersvorsorgeaufwendungen

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können bis zu einem Höchstbetrag abgesetzt werden.

  • Geschätzte Beiträge (18,6 % des Bruttoeinkommens, Arbeitnehmeranteil 9,3 %):

    • Person A: 90.000 € x 9,3 % = 8.370 €
    • Person B: 80.000 € x 9,3 % = 7.440 €
    • Gesamt: 15.810 €

Hinweis: Die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung liegt 2024 voraussichtlich bei 88.200 € (West). Beiträge darüber hinaus werden nicht berücksichtigt.

c) Kranken- und Pflegeversicherung

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind absetzbar.

  • Geschätzte Beiträge (ca. 15,9 % inklusive Zusatzbeitrag und Pflegeversicherung, Arbeitnehmeranteil):

    • Person A: 58.050 € x 7,95 % = 4.615 €
    • Person B: 58.050 € x 7,95 % = 4.615 €
    • Gesamt: 9.230 €

Hinweis: Die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung liegt 2024 voraussichtlich bei 58.050 €.

d) Kinderbetreuungskosten

Für Kinder unter 14 Jahren können bis zu 4.000 € pro Kind abgesetzt werden (2/3 von max. 6.000 €).

  • Gesamt: 4.000 € (für ein Kind)

e) Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag beträgt 4.656 € pro Elternteil.

  • Person A: 4.656 €
  • Person B: 4.656 €
  • Gesamt: 9.312 €

f) Spenden

Angenommen, Sie haben 5.000 € gespendet.

  • Gesamt: 5.000 €

3. Gesamte Abzüge berechnen

Addieren Sie alle Abzüge:

  • Werbungskosten: 2.460 €
  • Altersvorsorgeaufwendungen: 15.810 €
  • Kranken- und Pflegeversicherung: 9.230 €
  • Kinderbetreuungskosten: 4.000 €
  • Kinderfreibetrag: 9.312 €
  • Spenden: 5.000 €
  • Gesamte Abzüge: 45.812 €

4. Zu versteuerndes Einkommen ermitteln

Ziehen Sie die Gesamtabzüge von Ihrem Bruttoeinkommen ab:

  • Bruttoeinkommen: 170.000 €
  • Gesamte Abzüge: 45.812 €
  • Zu versteuerndes Einkommen: 124.188 €

5. Prüfung der Einkommensgrenze

Vergleichen Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen mit der Einkommensgrenze von 175.000 €:

  • 124.188 € < 175.000 €

Sie liegen unter der Grenze und haben somit grundsätzlich Anspruch auf Elterngeld.

Worst-Case-Szenario

Falls Sie weniger Abzüge haben, könnte Ihr zu versteuerndes Einkommen höher ausfallen.

Beispiel ohne Spenden und Kinderbetreuungskosten:

  • Gesamte Abzüge:

    • Werbungskosten: 2.460 €
    • Altersvorsorgeaufwendungen: 15.810 €
    • Kranken- und Pflegeversicherung: 9.230 €
    • Kinderfreibetrag: 9.312 €
    • Gesamte Abzüge: 36.812 €
  • Zu versteuerndes Einkommen:

    • Bruttoeinkommen: 170.000 €
    • Gesamte Abzüge: 36.812 €
    • Zu versteuerndes Einkommen: 133.188 €

Auch in diesem Fall liegen Sie unter der Einkommensgrenze.

Maximales Bruttoeinkommen abschätzen

Wenn Sie alle möglichen Abzüge ausschöpfen, können Sie ein höheres Bruttoeinkommen haben und dennoch unter der Einkommensgrenze bleiben.

Beispielrechnung:

  • Einkommensgrenze: 175.000 €
  • Mögliche Abzüge (maximiert):

    • Werbungskosten: 2.460 €
    • Altersvorsorgeaufwendungen: 27.565 € (pro Person)
    • Kranken- und Pflegeversicherung: 9.811,80 € (geschätzt)
    • Kinderbetreuungskosten: 8.000 € (für zwei Kinder)
    • Kinderfreibetrag: 9.312 € (für zwei Kinder)
    • Spenden: 20.000 € (angenommen 20 % von 100.000 €)
    • Gesamte Abzüge: 77.148 €
  • Maximales Bruttoeinkommen:

    • Einkommensgrenze + Gesamte Abzüge = 175.000 € + 77.148 € = 252.148 €

In diesem theoretischen Fall könnten Sie bis zu 252.148 € Bruttoeinkommen haben und dennoch unter der Einkommensgrenze liegen, wenn Sie alle Abzüge voll ausschöpfen.

Hinweis: Dies ist ein extremes Beispiel und in der Praxis selten realistisch.

Realistisches maximales Bruttoeinkommen

Für die meisten Arbeitnehmer sind nicht alle Abzüge in vollem Umfang nutzbar. Ein realistisches Szenario könnte wie folgt aussehen:

  • Einkommensgrenze: 175.000 €
  • Durchschnittliche Abzüge:

    • Werbungskosten: 2.460 €
    • Altersvorsorgeaufwendungen: 15.000 €
    • Kranken- und Pflegeversicherung: 9.000 €
    • Kinderbetreuungskosten: 4.000 € (ein Kind)
    • Kinderfreibetrag: 9.312 €
    • Spenden: 5.000 €
    • Gesamte Abzüge: 44.772 €
  • Maximales Bruttoeinkommen:

    • 175.000 € + 44.772 € = 219.772 €

In diesem Fall könnten Sie bis zu 219.772 € Bruttoeinkommen erzielen und die Einkommensgrenze für das Elterngeld unterschreiten.

Fazit

Die Einkommensgrenze für das Elterngeld bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen, nicht auf das Bruttoeinkommen. Durch verschiedene Abzugsmöglichkeiten kann das zu versteuernde Einkommen erheblich reduziert werden. Es ist wichtig, Ihre individuellen Abzüge zu berücksichtigen und gegebenenfalls einen Steuerberater zu konsultieren, um Ihre genaue Situation zu ermitteln.

Wichtige Hinweise

  • Die hier angegebenen Zahlen dienen der Veranschaulichung und können je nach individueller Situation variieren.
  • Gesetzliche Änderungen können die Einkommensgrenzen und Abzugsmöglichkeiten beeinflussen. Bitte informieren Sie sich über die aktuellen Regelungen.
  • Ein Steuerberater kann Ihnen dabei helfen, Ihre persönlichen Abzugsmöglichkeiten zu identifizieren und Ihr zu versteuerndes Einkommen genau zu berechnen.

Mit einer sorgfältigen Planung können Sie abschätzen, ob Sie Anspruch auf Elterngeld haben, und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um die Voraussetzungen zu erfüllen.


Dieser Artikel stellt keine steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder eine zuständige Behörde.